Kanalisationsunternehmen - Wasserrechtsbehörde
Gemäß § 6 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung BGBl.II Nr. 222/1998 ist jeder Kanalisationsunternehmer verpflichtet, ein Verzeichnis seiner ihm mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen bzw. dreijährlichen Abständen zu aktualisieren. Darüber ist gemäß § 6 Abs. 2 und 3 regelmäßig der Wasserrechtsbehörde zu berichten!
Über die IEV-Datenschnittstelle können ab dem Berichtsjahr 2006 die berichtspflichtigen Kläranlagen ihre Daten an die Behörde übermitteln
Diese Portallösung ersetzt ab dem Berichtsjahr 2006 die IEV Datenschnittstelle im Access-Format.