IEV-Datenschnittstelle

    Kanalisationsunternehmen - Wasserrechtsbehörde

    Startbild Steiermark

    Indirekteinleiter Verordnung

    Gemäß § 6 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung BGBl.II Nr. 222/1998 ist jeder Kanalisationsunternehmer verpflichtet, ein Verzeichnis seiner ihm mitgeteilten Indirekteinleiter zu führen (Indirekteinleiterkataster) und dieses Verzeichnis in jährlichen bzw. dreijährlichen Abständen zu aktualisieren. Darüber ist gemäß § 6 Abs. 2 und 3 regelmäßig der Wasserrechtsbehörde zu berichten!

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    Daten - Drehscheibe

    Über die IEV-Datenschnittstelle können ab dem Berichtsjahr 2006 die berichtspflichtigen Kläranlagen ihre Daten an die Behörde übermitteln

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    Hilfe und Support

    Diese Portallösung ersetzt ab dem Berichtsjahr 2006 die IEV Datenschnittstelle im Access-Format.

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